Kurztitel

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei EU-Einrichtungen

Paragraph 8 d,

  1. Absatz eins,Hat eine Person Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung und Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation in einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union, für die das EUB-SVG gilt, zurückgelegt, so hat der zuständige österreichische Versicherungsträger diese Beschäftigungszeiten wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates zu berücksichtigen und die österreichische Pension nach der Verordnung festzustellen.
  2. Absatz 2,Die Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei einer Einrichtung der Europäischen Union sind für die Anwendung des Absatz eins, nur dann wie eine Versicherungszeit zu berücksichtigen, wenn die betreffende Person während einer solchen Beschäftigung dem Pensionsfonds der Organisation oder einer sonstigen Pensionsvorsorge, die für die Bediensteten der Organisation geschaffen wurde, angehört hat. Sofern die internationale Organisation bzw. die Einrichtung der Europäischen Union die Beschäftigungszeiten nicht bekannt gibt, hat die betroffene Person diese nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn von der in einem Bundesgesetz oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Möglichkeit des Erwerbs von Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung für Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. einer Einrichtung der Europäischen Union Gebrauch gemacht wurde oder ein Abkommen für diesen Fall bereits eine Zusammenrechnung von Zeiten vorsieht.