Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Text

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas Transparenzportal dient
    1. Ziffer eins
      der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen,
    3. Ziffer 3
      der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
    4. Ziffer 4
      der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e,
    5. Ziffer 5
      der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,, sowie
    6. Ziffer 6
      der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.
  2. Absatz 2Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung der Daten über die von Paragraph 23, Absatz 2 und 4 erfassten Leistungen.