Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,
BG
Paragraph 40 b
01.01.2016
14.08.2018
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie Mittel für Stipendien und Preise für der Wissenschaft dienende Forschungsaufgaben oder für der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben sowie für damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen oder für Stipendien an Studierende an der betreffenden Einrichtung im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, und 3 EStG 1988 oder einer Fachhochschule zur Verfügung stellt, soweit die Körperschaft die Entscheidung über solche Zuwendungen einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, und 3 EStG 1988 oder einer Fachhochschule übertragen hat.
22.08.2018
10003940
NOR40178359