Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Umwandlung von Stiftungen in Fonds

Paragraph 25,

  1. Absatz einsStiftungen sind in Fonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, aber durch die Verwendung des Vermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes durch mindestens fünf Jahre gewährleistet ist, sofern dem Gründerwillen nichts anderes entspricht.
  2. Absatz 2Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch Änderung der Gründungserklärung zu erfolgen. Auf diese Änderung der Gründungserklärung ist Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Über die in Absatz eins, genannten Fälle hinaus kann eine Umwandlung nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6,) erfolgen.
  4. Absatz 4Umwandlungen nach Absatz eins, sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Fonds nach diesem Bundesgesetz weiter.

Schlagworte

Stiftungsregister

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178262