Absatz einsStiftungen sind in Fonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, aber durch die Verwendung des Vermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes durch mindestens fünf Jahre gewährleistet ist, sofern dem Gründerwillen nichts anderes entspricht.