Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

2. Abschnitt
Errichtung und Entstehung

Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich.
  2. Absatz 2,Eine Stiftung oder ein Fonds entsteht als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung oder des Fonds vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zu ungeteilter Hand.

Schlagworte

Stiftungsregister

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178243