Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und nicht schon vor dem 1. Oktober 1925 von den Ländern autonom verwaltet wurden.
  2. Absatz 2Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178238