Kurztitel

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

18.12.2015

Außerkrafttretensdatum

06.10.2023

Abkürzung

1. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

7. Abschnitt
Auflagen

Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger

Paragraph 15,

  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 3, AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wenn
    1. Ziffer eins
      die betroffenen Güter unter die Position ML 1 der in Paragraph eins, der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen, und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Vorgänge nicht der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1, unterliegen.
  2. Absatz 2Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist durch eine Erklärung zu erbringen, die vom Empfänger selbst oder von einer durch den Empfänger zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Person eigenhändig unterfertigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40178188