Kurztitel

Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat auf Grundlage des dem Projektantrag gemäß Paragraph 26, TVG 2012 beizulegenden, ausgefüllten Kriterienkatalogs eine objektivierte Schaden-Nutzen-Analyse des Projektes unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse kann sich die Behörde Sachverständiger oder Kommissionen gemäß Paragraph 36, TVG 2012 bedienen. Bei der Einrichtung von Kommissionen gemäß Paragraph 36, TVG 2012 hat die Behörde soweit als möglich auch Personen mit Expertise im Bereich Tier-, Medizin- oder Forschungsethik heranzuziehen.