Absatz eins,In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8 a,, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.