Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz einsParagraph 10, Absatz 3 bis 7 ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Während der Dauer des in den Paragraphen 10,, 15, 15a, 15c und 15d geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Aufhören dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
  3. Absatz 2 aAbweichend von Absatz 2, kann die Beamtin während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß Paragraph 15 a, durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erwerben.
  4. Absatz 2 bWährend der Dauer einer aufgeschobenen Karenz kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
  5. Absatz 3Die Definitivstellung nach Ablauf der im Absatz 2, genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Absatz 2, erfolgt wäre.
  6. Absatz 4Paragraph 10, Absatz 8, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Grund des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, unberührt bleiben.