Kurztitel

Sprengmittelkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Anbringen des CE-Kennzeichens

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung hat den allgemeinen Grundsätzen des Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Das CE-Kennzeichen ist auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen. Bei zu kennzeichnenden Schieß- und Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden können, ist dieses auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
  3. Absatz 3,Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens und anderer verpflichtender Angaben nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4,Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle tätig war, die die EU-Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 12 f, SprG vorgenommen hat, so ist hinter dem CE-Kennzeichen die Kennnummer der weiteren benannten Stelle anzubringen.