Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, anzuwenden vergleiche Paragraph 61, Absatz 2,).

Text

4. Abschnitt
Geschäftsbericht, Meldungen und Anzeigen

Allgemeines

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Sicherungseinrichtungen haben jährlich einen Jahresabschluss und einen Rechenschaftsbericht aufzustellen (Geschäftsbericht). Das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtungen ist das Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung hat die Angemessenheit und Wirksamkeit von Grundsätzen, Methoden und Vorschriften für den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht zu überwachen und regelmäßig zu bewerten. Sie hat die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen.
  3. Absatz 3,Die Sicherungseinrichtung hat dem Aufsichtsrat oder sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan regelmäßig, mindestens aber viermal jährlich, Bericht über Anlagestrategie, interne Verfahren für Anlageentscheidungen und etwaige Interessenskonflikte Bericht zu erstatten. Werden Mängel festgestellt, hat die Sicherungseinrichtung Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu ergreifen und hierüber ebenfalls dem Aufsichtsrat oder sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan zu berichten.
  4. Absatz 4,Bei der Ermittlung des Gesamtwertes der dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsleiter der Sicherungseinrichtung haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Sicherungseinrichtung zu sorgen. Die Jahresabschlüsse jeder Sicherungseinrichtung sind durch einen Abschlussprüfer gemäß den Paragraphen 268 bis 276 UGB zu prüfen. Diese Prüfung hat auch die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung zu umfassen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gesondert darzustellen ist. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 2, Absatz 2,), die die Sicherungseinrichtung im Hinblick auf die im 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen eingerichtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage durch Verordnung festzusetzen. Der Jahresabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Absatz 6, eingehalten wird.
  6. Absatz 6,Der geprüfte Jahresabschluss, der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds sowie die Prüfungsberichte über Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht einschließlich der in Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von der Sicherungseinrichtung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen, der Jahresabschluss ist zudem zu veröffentlichen.