(5)Absatz 5,Die Geschäftsleiter der Sicherungseinrichtung haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Sicherungseinrichtung zu sorgen. Die Jahresabschlüsse jeder Sicherungseinrichtung sind durch einen Abschlussprüfer gemäß den §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen. Diese Prüfung hat auch die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung zu umfassen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gesondert darzustellen ist. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 2 Abs. 2), die die Sicherungseinrichtung im Hinblick auf die im 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen eingerichtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage durch Verordnung festzusetzen. Der Jahresabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Abs. 6 eingehalten wird.Die Geschäftsleiter der Sicherungseinrichtung haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Sicherungseinrichtung zu sorgen. Die Jahresabschlüsse jeder Sicherungseinrichtung sind durch einen Abschlussprüfer gemäß den Paragraphen 268 bis 276 UGB zu prüfen. Diese Prüfung hat auch die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung zu umfassen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gesondert darzustellen ist. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 2, Absatz 2,), die die Sicherungseinrichtung im Hinblick auf die im 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen eingerichtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage durch Verordnung festzusetzen. Der Jahresabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Absatz 6, eingehalten wird.