Absatz eins,Die FMA hat für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:
- Ziffer einsRechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;
- Ziffer 2Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;
- Ziffer 3Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;
- Ziffer 4Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.
Mit dem Jahresabschluss gemäß Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten direkten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.