Am Ort, von dem aus der Dampfkessel betrieben wird, müssen Einrichtungen zur Überwachung und Eingriffsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung des sicheren Zustandes des Dampfkessels vorhanden sein.
Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
Anlage 2
29.12.2015