Absatz eins,Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters (Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 5, des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1992,) bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkessel mit zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind, die die Dampfkesselanlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Diese Anforderung ist bei Einhaltung dieser Verordnung erfüllt.