Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Beachte

zum Anwendungszeitraum vergleiche Paragraph 107, Absatz 87, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,)

Text

Veröffentlichung

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach Paragraphen 59 und 59 a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß Paragraphen 59 und 59 a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  2. Absatz 2,Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Die Angaben gemäß den Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 239, UGB;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      die Angaben gemäß den Paragraphen 222, Absatz 2, 223, Absatz eins und 2 sowie 226 Absatz eins, UGB.
  3. Absatz 2 a,Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 59 a,) sind zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Die Angaben gemäß den Paragraphen 265 und 266 UGB;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins,
  4. Absatz 3,Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  5. Absatz 3 a,Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 63, Absatz 7,
  6. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.