Absatz eins,Der Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und jedes Kreditinstitute-Verbundes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach Paragraph 59, Absatz eins, sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach Paragraph 59 a, sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, durch Bankprüfer zu prüfen.