Absatz eins,Die Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen:
- Ziffer einsangemessene Kenntnis der Kreditprodukte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, HIKrG und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen;
- Ziffer 2angemessene Kenntnis der Rechtsvorschriften betreffend Hypothekar- und Immobilienkreditverträge, insbesondere der Bestimmungen zum Verbraucherschutz;
- Ziffer 3angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs;
- Ziffer 4angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherheiten;
- Ziffer 5angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern;
- Ziffer 6angemessene Kenntnis des Marktes in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Kreditprodukte im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.02.2014 Seite 34, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 246 vom 23.09.2015 Seite 11, anbietet;
- Ziffer 7angemessene Kenntnis der ethischen Standards im Geschäftsleben;
- Ziffer 8angemessene Kenntnis des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder gegebenenfalls angemessene Fähigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern;
- Ziffer 9angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz.