Kurztitel

Versandbehälterverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Kraftgastanks sind an den in Paragraph 3, Ziffer 5, der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, genannten Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Antrieb dieser Fahrzeuge dienenden Gasen. Diese Kraftgastanks dürfen entsprechend den Vorgaben der UN/ECE Regelungen Nr. 67 und 110 auch für die Beheizung dieser Fahrzeuge verwendet werden.
  2. Absatz 2,Silotransportbehälter sind Behälter für den Transport von nicht dem Geltungsbereich des ADR oder RID unterliegenden flüssigen, körnigen oder pulverförmigen Stoffen, die nur zum Zwecke der Be- oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.
  3. Absatz 3,Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, den sicherheitstechnischen Zustand eines Gerätes zu beurteilen. Sie haben mit den für das Gerät relevanten Vorschriften, Regeln der Technik und Herstellerangaben für Montage, Wartung und Betrieb vertraut zu sein.
  4. Absatz 4,„ADR“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,;
  5. Absatz 5,„RID“ - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des GGBG;
  6. Absatz 6,„ADN“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in österreichisches Recht umgesetzt durch Paragraph 2, Ziffer 3, des GGBG.