Absatz einsDiese Verordnung gilt für
- Ziffer einsdie im ADR, RID und ADN angeführten Druckgefäße und Tanks für Stoffe der Klasse 2, welche nicht gemäß der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,, oder der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte 2011 (ODGV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht oder bei denen keine Neubewertung der Konformität vorgenommen wurde, hinsichtlich der Befüllung, der wiederkehrenden Prüfungen, der Zwischenprüfungen und der außerordentlichen Prüfungen,
- Ziffer 2Flaschen, hinsichtlich ergänzender Bestimmungen für Farbkennzeichnung und Ventilanschlüsse,
- Ziffer 3Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführenden Leitungen, hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
- Ziffer 4Silotransportbehälter, hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
- Ziffer 5Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden, hinsichtlich der Befüllung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
- Ziffer 6Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
- Ziffer 7Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
- Ziffer 8Aerosolpackungen und Kartuschen, hinsichtlich der Befüllung,
- Ziffer 9tragbare Feuerlöscher, hinsichtlich der Befüllung und der periodischen Kontrollen,
- Ziffer 10Wärmeschutzeinrichtungen für Geräte gemäß Ziffer eins und 2,
- Ziffer 11Betrieb und Aufstellung von Flaschenbündeln,
- Ziffer 12Ausstattung, Personal, Zulassung und Überwachung von Füllstellen.