Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu informieren über
- Ziffer einsden Eingang eines Antrags zur vorübergehenden Übertragung von Finanzmitteln aus der der Republik Österreich zugeordneten Kammer auf eine andere Kammer;
- Ziffer 2einen Beschluss des Ausschusses über einen Antrag gemäß Ziffer eins, und
- Ziffer 3sonstige Umstände, die für die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 von Bedeutung sind;
und diesem einen begründeten Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise zu unterbreiten.