Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123 b

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Text

Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen

Paragraph 123 b,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu informieren über
    1. Ziffer eins
      den Eingang eines Antrags zur vorübergehenden Übertragung von Finanzmitteln aus der der Republik Österreich zugeordneten Kammer auf eine andere Kammer;
    2. Ziffer 2
      einen Beschluss des Ausschusses über einen Antrag gemäß Ziffer eins, und
    3. Ziffer 3
      sonstige Umstände, die für die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 von Bedeutung sind;
    und diesem einen begründeten Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise zu unterbreiten.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur gesamten Vorgehensweise:
    1. Ziffer eins
      beim Ausschuss eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens beantragen;
    2. Ziffer 2
      Einwände gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer gemäß Artikel 7, Absatz 4, des Übereinkommens erheben;
    3. Ziffer 3
      die Rückübertragung von finanziellen Mitteln, die von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, gemäß Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens beantragen;
    4. Ziffer 4
      an den Ausschuss einen Antrag gemäß Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens stellen, um durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds erfüllt hat; und
    5. Ziffer 5
      an den Ausschuss das Ersuchen gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens, die Kriterien gemäß Artikel 107, Absatz 5, Litera b, der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen, stellen.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag auf Grundlage des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens durch eine andere Vertragspartei gestellt und wurden finanzielle Mittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer aus der dieser Vertragspartei zugeordneten Kammer übertragen, hat der Bundesminister für Finanzen die Rückzahlung der finanziellen Mittel sicherzustellen, um den sich aus Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.