(2)Absatz 2Der Kostenersatz bei Angeboten der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt je Teilnehmer und UnterrichtseinheitDer Kostenersatz bei Angeboten der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (Paragraph 2, SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt je Teilnehmer und Unterrichtseinheit
durch haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte 4 Euro;
durch Gastlehrkräfte 11 Euro.