Absatz einsFührungskräfte sind jene Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen.
Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2015,
Paragraph 3,
01.01.2016