Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Grundausbildung

Paragraph 2,

Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung der Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.