(2)Absatz 2,Die WBIB hat, solange sie die Aufgaben gemäß § 1 wahrnimmt, in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien geführt zu werden und muss jedenfalls über eine Bankkonzession gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 11 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen. Gesellschafter dürfen ausschließlich Wohnbaubanken gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, Bausparkassen gemäß § 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, sowie Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 BWG sein. Im Fall der Führung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist jedenfalls ein Aufsichtsrat einzurichten.Die WBIB hat, solange sie die Aufgaben gemäß Paragraph eins, wahrnimmt, in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien geführt zu werden und muss jedenfalls über eine Bankkonzession gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verfügen. Gesellschafter dürfen ausschließlich Wohnbaubanken gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, Bausparkassen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bausparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, sowie Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, BWG sein. Im Fall der Führung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist jedenfalls ein Aufsichtsrat einzurichten.