Druckgerätegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
Paragraph 5
20.04.2016
Vor dem Inverkehrbringen sind druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen. Mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden die Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsaufgaben von Hersteller und Konformitätsbewertungsstelle festgelegt. Höhere Gefahrenpotentiale erfordern aufwendigere Qualitätssicherungsmaßnahmen oder umfangreichere Einbeziehung von Konformitätsbewertungsstellen in das Konformitätsbewertungsverfahren.