Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Jährliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter

Paragraph 19 d,

  1. Absatz eins,Die Abrechnung gegenüber dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines von der Bauvereinigung vermieteten Wohnungseigentumsobjekts ist jedenfalls als ordnungsgemäß gelegt anzusehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die vom Verwalter (Paragraph 19 a, Absatz 4,) der Bauvereinigung als Wohnungseigentümerin ordnungsgemäß gelegte Einzelabrechnung gemäß Paragraph 19 a, und
    2. Ziffer 2
      a) die insgesamt auf die vermieteten Wohnungseigentumsobjekte entfallenden, angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins a,,
      1. Litera b
        die Kosten gemäß Paragraph 14 a, für Maßnahmen im Inneren der Wohnungseigentumsobjekte
      2. Litera c
        die Aufwendungen für den Ersatz von Mieterinvestitionen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, sowie
    3. Ziffer 3
      eine Gegenüberstellung mit den vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geleisteten (zu leistenden) Zahlungen
    enthält. Im Übrigen ist Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zu den Beiträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist das (anteilige) Ausmaß der aus der Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002 für Erhaltung und Verbesserung verwendeten Beträge bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung auch nur diesbezügliche Teile von ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß als Grund- und Vorlage für eine ordentliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter geeignet sind.