Absatz eins,Die Abrechnung gegenüber dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines von der Bauvereinigung vermieteten Wohnungseigentumsobjekts ist jedenfalls als ordnungsgemäß gelegt anzusehen, wenn sie
- Ziffer einsdie vom Verwalter (Paragraph 19 a, Absatz 4,) der Bauvereinigung als Wohnungseigentümerin ordnungsgemäß gelegte Einzelabrechnung gemäß Paragraph 19 a, und
- Ziffer 2a) die insgesamt auf die vermieteten Wohnungseigentumsobjekte entfallenden, angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins a,,
- Litera bdie Kosten gemäß Paragraph 14 a, für Maßnahmen im Inneren der Wohnungseigentumsobjekte
- Litera cdie Aufwendungen für den Ersatz von Mieterinvestitionen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, sowie
- Ziffer 3eine Gegenüberstellung mit den vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geleisteten (zu leistenden) Zahlungen
enthält. Im Übrigen ist Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.