Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Umfinanzierung von Fremdmitteln

Paragraph 17 b,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Fremdmittel ganz oder teilweise durch Eigenmittel der Bauvereinigung ersetzt oder sonst umfinanziert werden, sofern sich dadurch die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge jedenfalls nicht erhöhen. Paragraph 13, Absatz 2 b und Paragraph 17 a, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Macht die Sachlage, insbesondere die Endfälligkeit von Finanzierungsanteilen, eine Um- oder Anschlussfinanzierung nach den Grundsätzen des Paragraph 23, Absatz eins, notwendig, so ändert sich das Entgelt entsprechend; die dafür maßgeblichen Grundlagen – insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes – sind bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich bekanntzugeben (Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz).

Schlagworte

Umfinanzierung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40177542