Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Vermögensrechtliche Behandlung der Mitglieder

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Vom Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Gewinnrücklagenveränderung gemäß Absatz 6, darf insgesamt nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile (Stammkapital, Grundkapital), den im betroffenen Geschäftsjahr zulässigen Zinssatz gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übersteigt (verteilbarer Gewinn). Überdies dürfen die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) vermögensrechtliche Vorteile nur in dem Umfang erhalten, als diese als angemessene Gegenleistung für eine besondere von ihnen erbrachte geldwerte Leistung anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) einer Bauvereinigung dürfen im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.
  3. Absatz 3,Im Fall der Auflösung der Bauvereinigung dürfen deren Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) nicht mehr als die von ihnen eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.
  4. Absatz 4,Als eingezahlt im Sinne der Absatz eins bis 3 gelten nicht die aus einer Kapitalberichtigung stammenden Beträge.
  5. Absatz 5,Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) können bei Erstellung ihrer Jahresabschlüsse höchstens das anteilige, im Jahresabschluss der Bauvereinigung ausgewiesene Eigenkapital der Bauvereinigung (Grund- bzw. Stammkapital zuzüglich Rücklagen und Bilanzgewinn sowie abzüglich Bilanzverlust) als beizulegenden Wert gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 3, UGB der Bauvereinigung heranziehen.
  6. Absatz 6,Der positive Saldo aus Mehrtilgungen von Fremdfinanzierungen für Bau- und Baunebenkosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Mindertilgungen von solchen Fremdfinanzierungen ist – soweit im Jahresüberschuss gedeckt – einer gesetzlichen Rücklage (zweckgebundene Rücklage für Kostendeckung) in den Gewinnrücklagen zuzuführen oder diese gesetzliche Rücklage in Höhe eines negativen Saldos aufzulösen. Diese gesetzliche Rücklage darf nicht zu einer Kapitalberichtigung herangezogen werden. Stand und Entwicklung dieser gesetzlichen Rücklage sind im Sinne des Paragraph 222, Absatz 2, UGB im Anhang darzustellen und zu erläutern.

Schlagworte

Baukosten, Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40177533