Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,
Artikel eins, Paragraph 9 b,
01.01.2016
Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 9a gelten nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die ihre Tätigkeit auf die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer des eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige Bauvereinigungen und deren Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 4b, Gebietskörperschaften und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur Verwaltung ihrer Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß Paragraph 9, Absatz eins,