Absatz einsDie Behörden haben den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR Amtshilfe zu leisten. Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR insbesondere Informationen auszutauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung eng im Sinne einer wirksamen Beaufsichtigung von Kreditgebern und Kreditvermittlern, die ihre Dienstleistungen im Gebiet anderer Mitgliedstaaten gemäß dem freien Dienstleistungsverkehr erbringen, zusammenzuarbeiten, damit die Durchsetzung der Mindestanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an die Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleistet wird.