Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Teil
Konzessionierung von AIFM

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verwaltung von AIF setzt die Konzession als AIFM durch die FMA voraus. Die gemäß diesem Bundesgesetz konzessionierten AIFM müssen die Konzessionsvoraussetzungen jederzeit einhalten.
  2. Absatz 2,Ein externer AIFM darf vorbehaltlich Absatz 4, keine anderen Tätigkeiten ausüben als die in Anlage 1 genannten Tätigkeiten und die zusätzliche Verwaltung von OGAW vorbehaltlich einer Konzession zum Investmentfondsgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011.
  3. Absatz 3,Ein intern verwalteter AIF darf keine andere Tätigkeit ausüben als die interne Verwaltung dieses AIF gemäß Anlage 1.
  4. Absatz 4,Die FMA kann einem externen AIFM zusätzlich die Konzession zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:
    1. Ziffer eins
      Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 2003/41/EG und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum,
    2. Ziffer 2
      als Nebendienstleistungen:
      1. Litera a
        Anlageberatung,
      2. Litera b
        Verwahrung und technische Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen,
      3. Litera c
        Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.
  5. Absatz 5,AIFM dürfen nicht konzessioniert werden, um
    1. Ziffer eins
      ausschließlich die in Absatz 4, genannten Dienstleistungen zu erbringen,
    2. Ziffer 2
      die unter Absatz 4, Ziffer 2, genannten Nebendienstleistungen zu erbringen, ohne auch für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, zugelassen zu sein,
    3. Ziffer 3
      ausschließlich die in Anlage 1 Ziffer 2, genannten Tätigkeiten zu erbringen, oder
    4. Ziffer 4
      die in Anlage 1 Ziffer eins, Litera a, genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anlage 1 Ziffer eins, Litera b, genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall.
  6. Absatz 6,Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Absatz 4, gelten Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3 und 4, Absatz 8 und 9, Paragraphen 5, 9 und 75 bis 78 WAG 2007 sinngemäß. AIFM, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 4, berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen gemäß Paragraphen 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Absatz 2 bis 4, 54 Absatz eins und 94 bis 96 WAG 2007 einzuhalten. Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Absatz 4, erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,.
  7. Absatz 7,Die AIFM haben der FMA die erforderlichen Angaben vorzulegen, damit sie die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen zu jeder Zeit überwachen kann.
  8. Absatz 8,Wertpapierfirmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2007 und Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind im Rahmen ihrer Berechtigung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2004/39/EG nicht dazu verpflichtet, eine Konzession nach diesem Bundesgesetz zu erhalten. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sind entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang ihrer Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen berechtigt, Anteile an AIF direkt oder indirekt Anlegern in der Union anzubieten oder bei ihnen zu platzieren, soweit diese Anteile gemäß diesem Bundesgesetz vertrieben werden dürfen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40177449