Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 c

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Text

Marktmanipulation

Paragraph 48 c,

Wer Marktmanipulation betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.