Börsegesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,
Paragraph 48 c
29.12.2015
01.08.2016
Wer Marktmanipulation betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.