Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Text

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Artikel römisch drei, tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Dezember 1988 tritt mit den sich aus Absatz 4 bis 8 und Paragraph 64, ergebenden Einschränkungen das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961 – JGG 1961) in seiner geltenden Fassung außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt auch, soweit diese Rechtsvorschrift noch als Bundesgesetz in Geltung steht, die Verordnung vom 27. Feber 1855, RGBl. Nr. 39, außer Kraft.
  4. Absatz 4,Der dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die durch den Artikel römisch zwei, geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die durch Artikel römisch fünf, Ziffer eins bis 4 geänderten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
  5. Absatz 5,Die nachträgliche Straffestsetzung zu einer bedingten Verurteilung richtet sich nach den Paragraphen 15 und 16 dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 6,Soweit in einem Strafverfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden, gelten für die Erhebung eines Rechtsmittels und das Verfahren hierüber die bisherigen Bestimmungen.
  7. Absatz 7,Die durch Artikel römisch drei, geänderten Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 sind auf Verurteilungen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990 rechtskräftig werden.
  8. Absatz 8,Im Strafregister sind Verurteilungen nach den Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen bis zum 31. Dezember 1989 unter den Bezeichnungen der Paragraphen 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 ersichtlich zu machen. Mit 1. Jänner 1990 sind alle Verurteilungen nach den Paragraphen 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 und den Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen unter den neuen Bezeichnungen der Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes ersichtlich zu machen.