(5)Absatz 5,Die der Normungsorganisation gemäß Abs. 3 jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes und der Länder zur Finanzierung der Aufgaben der Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:Die der Normungsorganisation gemäß Absatz 3, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes und der Länder zur Finanzierung der Aufgaben der Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:
Mitgliedsbeiträge der Normungsorganisation bei CEN und ISO;
allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die Normungsorganisation;
Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes und der Länder verbindlich erklärten rein österreichischen Normen gemäß § 9.Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes und der Länder verbindlich erklärten rein österreichischen Normen gemäß Paragraph 9,