(10)Absatz 10,Der Normungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 3 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.Der Normungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, vorzusehen, dass der Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.