Kurztitel

Normengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Arbeitsprogramm

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, ist vor dessen Verabschiedung durch die Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zu ergänzen und dem Normungsbeirat vorzulegen. Die Normungsorganisation hat den Normungsbeirat über, aufgrund besonderer Dringlichkeit, nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Der Entwurf und das verabschiedete Arbeitsprogramm sind auf der Homepage der Normungsorganisation kostenfrei zugänglich zu machen.