Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

Paragraph 129,

  1. Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
    1. Ziffer eins
      in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
    2. Ziffer 2
      ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet,
    3. Ziffer 3
      eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet oder
    4. Ziffer 4
      eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
    1. Ziffer eins
      indem er in eine Wohnstätte auf die in Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 genannte Art gelangt oder
    2. Ziffer 2
      bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (Paragraph 12,) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.