(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
- 1.in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
- 2.ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,
- 3.eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder
- 4.eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.