Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
- Ziffer einsin ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
- Ziffer 2ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet,
- Ziffer 3eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet oder
- Ziffer 4eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.