Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwerer Diebstahl

§ 128.

  1. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
    1. 1.
      während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
    2. 2.
      in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
    3. 3.
      an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
    4. 4.
      an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder
    5. 5.
      an einer Sache, deren Wert 5 000 Euro übersteigt.
  2. (2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 300 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 13, BGBl. I Nr. 112/2015

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40177261