Absatz eins,Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
- Ziffer einsden Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
- Ziffer 2eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
- Ziffer 3ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,