Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
    1. Ziffer eins
      den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
    3. Ziffer 3
      ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig eine schwere Dauerfolge (Absatz eins,) beim Verletzten herbeiführt.

Schlagworte

Entstellung

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40177256