Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 e

Inkrafttretensdatum

18.02.2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fliegendes Personal

Paragraph 18 e,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      auf den EU-Teilabschnitt FTL verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt FTL im Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012, Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer eins a
      auf den EU-Teilabschnitt Q verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt Q im Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991, Seite 4, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Ziffer 2
      auf die AOCV 2008 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 3
      der Begriff „Blockzeit“ verwendet wird, bezeichnet dies die Zeit zwischen der ersten Bewegung eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind;
    5. Ziffer 4
      der Begriff „Blockzeit“ für Hubschrauber verwendet wird, bezeichnet dies die Zeit vom Beginn des Drehens der Rotoren zum Zweck des Startens bis zum Stillstand.
  2. Absatz 2,Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind der Abschnitt 2, mit Ausnahme des Paragraph 2,, und der Abschnitt 3 sowie die Paragraphen 12 a, Absatz 4 bis 6, 20 a und 20 b nicht anzuwenden. Für diese Arbeitnehmer darf
    1. Ziffer eins
      die Blockzeit 900 Stunden pro Kalenderjahr und
    2. Ziffer 2
      die Arbeitszeit pro Kalenderjahr 2 000 Stunden
    nicht überschreiten. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Organisation des Arbeitsrhythmus durch den Arbeitgeber hat den allgemeinen Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Arbeit dem Arbeitnehmer angepasst sein muss.
  3. Absatz 3,Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind überdies folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      bei Flügen gemäß Artikel 8, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, der EU-Teilabschnitt FTL,
    2. Ziffer 2
      bei Flügen gemäß Artikel 8, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, der EU-Teilabschnitt Q,
    3. Ziffer 3
      bei allen anderen Flügen die Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008
    jeweils einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften.
  4. Absatz 4,Paragraph 26, gilt unbeschadet der in den EU-Teilabschnitten FTL oder Q oder in der AOCV 2008 vorgesehenen Aufzeichnungspflichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40177201