Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Lenkpausen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
  2. Absatz eins a,Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass anstelle der Lenkpause nach Absatz eins, eine Lenkpause nach Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einzulegen ist.
  3. Absatz 2,Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
  4. Absatz 3,Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.