Absatz eins,Der Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben:
- Ziffer einsob gegen ihn
- Litera aein gerichtliches Strafverfahren geführt wird oder
- Litera bzu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist; dies ist durch geeignete Nachweise zu belegen;
- Ziffer 2ob gegen ihn im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Strafe oder Ermahnung in den letzten fünf Jahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist;
- Ziffer 3ob er als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Ausgleichsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war, sofern der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
- Ziffer 4ob eine Aufsichtsbehörde, deren Aufsicht er untersteht oder unterstand, gegen ihn in den letzten zehn Jahren eine Untersuchung eingeleitet oder eine Maßnahme ergriffen hat und ob und wie ein solches Verfahren abgeschlossen wurde;
- Ziffer 5ob ihm eine Eintragung, Genehmigung, Bewilligung, Mitgliedschaft oder Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren durch eine Behörde oder ein Gericht nicht erteilt, entzogen, untersagt oder aufgehoben worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.