Absatz eins,Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
- Ziffer einsmindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
- Litera abei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
- Litera bwegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
- Litera cwegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
- Litera dwegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder
- Litera ewegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
- Ziffer 2wegen Inanspruchnahme einer
- Litera aPension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
- Litera bvorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
- Ziffer 3wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG
- Ziffer 4im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG).
durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Ziffer eins, Litera c, auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.