Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.
  2. Absatz 2,Die Kundmachung nach Absatz eins, ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage sowie eine Abfrage im Internet zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40177104