Gerichtsgebührengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,
BG
Artikel eins, Paragraph 31 a
01.01.2016
25.04.2017
GGG
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
1. Ist auf die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, in der Tarifpost 7, Tarifpost 13a und Tarifpost 14 Ziffer 7 und 16 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist vergleiche Artikel römisch sechs, Ziffer 56,).
2. Ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände sowie die Beträge nach Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist vergleiche Artikel römisch sechs, Ziffer 59,).
3. Ist auf die mit dem ErbRÄG 2015 geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist vergleiche Artikel römisch sechs, Ziffer 60,).
4. Ist auf die mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist vergleiche Artikel römisch sechs, Ziffer 63,).
ÜR: Artikel römisch sechs, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,; Artikel 13, Ziffer 4 und 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,; Artikel 5, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,
Verordnungsermächtigung, Inflationsanpassung
27.04.2017
10002667
NOR40177055