(2)Absatz 2,Bei der Überwachung von quantitativen Anlagegrenzen gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich Anlagen in Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, in Anteilen an Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, in andere Anlagen in Fondsform sowie in indirekte Risikopositionen gemäß Art. 84 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Folgendes:Bei der Überwachung von quantitativen Anlagegrenzen gemäß Absatz eins, gilt hinsichtlich Anlagen in Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Paragraph 2, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, in Anteilen an Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, in andere Anlagen in Fondsform sowie in indirekte Risikopositionen gemäß Artikel 84, Absatz 2, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Folgendes:
Liegt ein maßgeblicher Einfluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf die Verwaltung oder Veranlagung der im ersten Satz genannten Anlagen vor, so haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf die einzelnen den im ersten Satz genannten Anlagen zugrunde liegenden Vermögenswerte durchzuschauen (Look-Through-Ansatz).
Liegt kein maßgeblicher Einfluss vor, so hat die Durchschau zumindest auf Grundlage einer Zielallokation im Sinne des Art. 84 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf die einzelnen den im ersten Satz genannten Anlagen zugrunde liegenden Vermögenswertkategorien zu erfolgen.Liegt kein maßgeblicher Einfluss vor, so hat die Durchschau zumindest auf Grundlage einer Zielallokation im Sinne des Artikel 84, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf die einzelnen den im ersten Satz genannten Anlagen zugrunde liegenden Vermögenswertkategorien zu erfolgen.