Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2015,
Paragraph eins
16.12.2015
Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, über Beamtinnen und Beamte aus dem Planstellenbereich des Rechnungshofes verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Beamtinnen und Beamten aus diesem Planstellenbereich zu verwenden.