Kurztitel
Registrierkassensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2015 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, Undefined
Text
3. Abschnitt
Anforderungen an die Signaturerstellungseinheiten3. Abschnitt, Anforderungen an die Signaturerstellungseinheiten
Allgemeine Anforderungen
§ 12.Paragraph 12,
Die technischen Anforderungen an die Signaturerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten für qualifizierte Signaturen nach § 18 SigG in der jeweils geltenden Fassung und nach § 6 der Signaturverordnung 2008 – SigV 2008, BGBl. II Nr. 3/2008, in der jeweils geltenden Fassung. Anstelle der in § 6 Abs. 3 letzter Satz SigV 2008 vorgesehenen Prüfung kann eine Prüfung in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung erfolgen, wobei die Anforderung der alleinigen Kontrolle und deren Auswirkungen auf den Betrieb auf Grund der Verkettung nicht Gegenstand dieser Prüfung sind. Die technischen Anforderungen an die Signaturerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten für qualifizierte Signaturen nach Paragraph 18, SigG in der jeweils geltenden Fassung und nach Paragraph 6, der Signaturverordnung 2008 – SigV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung. Anstelle der in Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz SigV 2008 vorgesehenen Prüfung kann eine Prüfung in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung erfolgen, wobei die Anforderung der alleinigen Kontrolle und deren Auswirkungen auf den Betrieb auf Grund der Verkettung nicht Gegenstand dieser Prüfung sind.