Kurztitel

Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.12.2015

Text

Paragraph 2,

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.